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    Dschungel namens Datenschutz

    Wann Fotografen Personen veröffentlichen dürfen und wann nicht.

    So bürokratische Angelegenheiten wie die neue Datenschutz-Grundverordnung gehören bei Fotografen nicht unbedingt zu den Lieblingsthemen. Als die neue „DSGVO“ im letzten Jahr um die Ecke kam, war ehrlich gesagt auch bei unseren Dozenten die Verwirrung groß. Plötzlich fragten die UNS nach fotografischem Rat. Zum Glück haben wir das Thema ernst genommen und sogar einen eigenen Datenschutz-Beauftragten ernannt. Und genau den habe ich nun für diesen Beitrag mit ins Boot geholt. Hier gibt es eine Übersicht über die aktuelle Datenschutzsituation, damit teure Bußgelder auch bei Ihnen im neuen Jahr ausbleiben!

    Was ist genau ist denn eigentlich die DSGVO?

    Die DSGVO ist eine Erneuerung der Europäischen Datenschutzrichtlinie. Ihr Ziel ist es, die Gesetzgebung der Staaten zu vereinheitlichen, grenzüberschreitenden Datenverkehr zu erleichtern und den Schutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu verbessern. Letzteres hat sich Ihnen wahrscheinlich darin gezeigt, dass Sie überall, wo Ihre Daten verarbeitet werden, vermehrt Einwilligungen abgeben mussten und Ihr Recht auf Auskunft transparenter gemacht wurde. Daher kamen auch die DSGVO-Email-Fluten im letzten Jahr, inklusive einer Mail von artistravel.

    Welche Bilder betrifft die DSGVO?

    Fotografen sind von der DSGVO potenziell dann betroffen, wenn sie Bilder schießen, auf denen Personen erkennbar sind, denn auch das ist eine „Verarbeitung personenbezogener Daten“. Es gibt jedoch – wie immer im Leben – einige Ausnahmen und Einschränkungen.

    Datenschutz für private Fotografen:

    Durch die sogenannte „Haushaltsausnahme" sind persönliche Fotografien ausgenommen. Die letzten Urlaubsbilder von Malle dürfen genauso weiter auf Facebook gepostet werden wie bisher. Zwar muss Facebook selbst die neuen Richtlinien berücksichtigen, nicht aber der User. Achtung! Auch dieser muss sich jedoch nach wie vor an das Kunsturhebergesetz (KUG) halten. Dieses besagt, dass Fotos von Personen nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen. Dies gilt allerdings auch nur, wenn dieser ein Hauptmotiv darstellt und nicht, wenn eine Person als „Beiwerk" auftritt (z.B. als Passant), Prominenten-Status hat, Teilnehmer einer Großveranstaltung oder eines zeitgeschichtlich bedeutsamen Ereignisses ist oder das Foto einem höherem Interesse der Kunst dient.

    Datenschutz für die Presse:

    Eine weitere Ausnahme bilden journalistische Fotografien, denn die Presse hat das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit und arbeitet daher unter dem sogenannten „Medienprivileg", durch das die meisten Datenschutzvorgaben aufgelöst werden. Trotzdem muss sich auch die Presse an einige Vorgaben der KUG halten, die das Fotografieren in bestimmten privaten Situationen verbietet.

    Datenschutz fürs Ehrenamt (Vereinsarbeit etc.):

    Der Datenschutz in ehrenamtlichen Zusammenhängen wie Vereinen ist etwas unklarer. Darf der Fußballverein die Bilder vom letzten lokalen Derby auf seiner Homepage veröffentlichen? Grundsätzlich wird hier nach Interessenabwägung beurteilt. Der Verein möchte über seine Aktivitäten informieren und dies beeinträchtigt im Normalfall - um beim Beispiel zu bleiben - weder Fußballspieler noch Zuschauer. Dies kann sich für einzelne Aufnahmen jedoch anders verhalten, zum Beispiel bei denen der feuchtfröhlichen Siegesfeier. In kritischen Fällen empfiehlt es sich, eine Einwilligung der abgebildeten Personen einzuholen.

    Datenschutz für gewerbliche Fotografen:

    Für gewerbliche Fotografen wird es noch komplizierter. Unter einigen Bedingungen dürfen diese nach wie vor bedenkenlos fotografieren, nämlich wenn ein entlohnender Vertrag mit der abgebildeten Person geschlossen wurde, wie z.B. bei Models oder Bewerbungsfotos. Anders sieht es aus, wenn der Vertrag nur mit einem Veranstalter geschlossen wurde, beispielsweise kann das Hochzeitspaar nicht für seine Gäste entscheiden. In einem solchen Fall sollte vor der Veranstaltung darauf hingewiesen werden, dass Fotos gemacht werden. Den betroffenen Personen bleibt dann immer noch die Möglichkeit zum Widerruf. Im Zweifelsfall findet hier ebenfalls eine Interessenabwägung statt.

    Datenschutz für Künstler:

    Hier liegt das größte Problem, denn die Lage für künstlerische Fotografien ist (noch) nicht eindeutig geregelt. Die DSGVO räumt den Staaten die Freiheit zu Abweichungen und Ausnahmen ein, der deutsche Gesetzgeber hat eine solche Regelung jedoch noch nicht eindeutig vorgenommen. Es empfiehlt sich, weitere Entwicklungen zu verfolgen. Es ist jedoch zu erwarten, dass künstlerische Fotos von der DSGVO weitestgehend ausgenommen sein werden und Künstler sich weiterhin am KUG orientieren können. Im Zweifelsfall kommt es wohl auch hier zu einer Interessenabwägung.

    Für alle Betroffenen der Hinweis: Dieser Beitrag beruht auf ausführlicher Recherche der aktuellen Gesetzgebung, stellt jedoch keine gültige Rechtsberatung dar. In unklaren Fällen empfiehlt sich also eine zusätzliche Beratung.


    In dem Sinne: Stay safe! ;)
    Jana

     

     

    Hilfreiche Links zum Thema:

    Statement des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

    Praxisleitfaden vom Bundesverband Digitale Wirtschaft

    Die neue DSGVO bei artistravel:

    Unsere Datenschutzerklärung