Dschungel namens Datenschutz

Wann und wo Fotografen Personen veröffentlichen dürfen und wann und wo nicht.

Seit dem 25. Mai gilt die neue Datenschutz-Grundverordnung mit der sperrigen Abkürzung »DSGVO«. Was sich dadurch konkret auch für Fotografen geändert hat, ist eine Frage, die viele Hobbyfotografen und sogar Profis wie unsere Dozenten verunsichert. Was genau muss denn nun wer beachten, um beim Fotografieren von Personen nicht in Konflikt mit dem Gesetz zu geraten?

Was ist die DSGVO?

Die DSGVO ist eine Erneuerung der Europäischen Datenschutzrichtlinie. Ziel ist zum einen, die Gesetzgebung der Staaten zu vereinheitlichen und grenzüberschreitenden Datenverkehr zu erleichtern, und zum anderen, den Schutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu verbessern. Dies zeigt sich dem Bürger vor allem darin, dass er vermehrt Einwilligungen abgeben muss und sein Recht auf Auskunft gestärkt wird. Deshalb war in letzter Zeit wahrscheinlich auch Ihr Posteingang voller kryptischer DSGVO-Hinweise von diversen Adressen, die Ihre Daten verarbeiten - inklusive einer Mail von uns.

Welche Bilder betrifft die DSGVO?

Fotografen sind von der DSGVO potenziell dann betroffen, wenn sie Bilder schießen, auf denen Personen erkennbar sind, denn auch das ist eine „Verarbeitung personenbezogener Daten“. Es gibt jedoch - wie immer im Leben - einige Ausnahmen und Einschränkungen.

Datenschutz für private Fotografen:

Durch die sogenannte »Haushaltsausnahme« sind persönliche Fotografien ausgenommen. Die letzten Urlaubsbilder von Malle dürfen genauso weiter auf Facebook gepostet werden wie bisher. Zwar muss Facebook selbst die neuen Richtlinien berücksichtigen, nicht aber der User. Achtung! Auch dieser muss sich jedoch nach wie vor an das Kunsturhebergesetz (KUG) halten. Dieses besagt, dass Fotos von Personen nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen. Dies gilt allerdings auch nur, wenn dieser ein Hauptmotiv darstellt und nicht, wenn eine Person als »Beiwerk« auftritt (z.B. als Passant), Prominenten-Status hat, Teilnehmer einer Großveranstaltung oder eines zeitgeschichtlich bedeutsamen Ereignisses ist oder das Foto einem höherem Interesse der Kunst dient.

Datenschutz für die Presse:

Eine weitere Ausnahme bilden journalistische Fotografien, denn die Presse hat das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit und arbeitet daher unter dem sogenannten »Medienprivileg«, durch das die meisten Datenschutzvorgaben aufgelöst werden. Trotzdem muss sich auch die Presse an einige Vorgaben der KUG halten, die das Fotografieren in bestimmten privaten Situationen verbietet.

Datenschutz fürs Ehrenamt (Vereinsarbeit etc.):

Der Datenschutz in ehrenamtlichen Zusammenhängen wie Vereinen ist etwas unklarer. Darf der Fußballverein die Bilder vom letzten lokalen Derby auf seiner Homepage veröffentlichen? Grundsätzlich wird hier nach Interessenabwägung beurteilt. Der Verein möchte über seine Aktivitäten informieren und dies beeinträchtigt im Normalfall - um beim Beispiel zu bleiben - weder Fußballspieler noch Zuschauer. Dies kann sich für einzelne Aufnahmen jedoch anders verhalten, zum Beispiel bei denen der feuchtfröhlichen Siegesfeier. In kritischen Fällen empfiehlt es sich, eine Einwilligung der abgebildeten Personen einzuholen.

Datenschutz für gewerbliche Fotografen:

Für gewerbliche Fotografen wird es noch komplizierter. Unter einigen Bedingungen dürfen diese nach wie vor bedenkenlos fotografieren, nämlich wenn ein entlohnender Vertrag mit der abgebildeten Person geschlossen wurde, wie z.B. bei Models oder Bewerbungsfotos. Anders sieht es aus, wenn der Vertrag nur mit einem Veranstalter geschlossen wurde, beispielsweise kann das Hochzeitspaar nicht für seine Gäste entscheiden. In einem solchen Fall sollte vor der Veranstaltung darauf hingewiesen werden, dass Fotos gemacht werden. Den betroffenen Personen bleibt dann immer noch die Möglichkeit zum Widerruf. Im Zweifelsfall findet hier ebenfalls eine Interessenabwägung statt.

Datenschutz für Künstler:

Hier liegt das größte Problem, denn die Lage für künstlerische Fotografien ist (noch) nicht eindeutig geregelt. Die DSGVO räumt den Staaten die Freiheit zu Abweichungen und Ausnahmen ein, der deutsche Gesetzgeber hat eine solche Regelung jedoch noch nicht eindeutig vorgenommen. Es empfiehlt sich, weitere Entwicklungen zu verfolgen. Es ist jedoch zu erwarten, dass künstlerische Fotos von der DSGVO weitestgehend ausgenommen sein werden und Künstler sich weiterhin am KUG orientieren können. Im Zweifelsfall kommt es wohl auch hier zu einer Interessenabwägung.

Hinweis: Dieser Beitrag beruht auf grundlegender Recherche der aktuellen Gesetzgebung (Stand 10.2018), stellt jedoch keine gültige Rechtsberatung dar. In unklaren Fällen empfiehlt sich eine zusätzliche Beratung.

Hilfreiche Links zum Thema:

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/it-digitalpolitik/datenschutz/datenschutzgrundvo-liste.html

https://www.bvdw.org/fileadmin/bvdw/upload/publikationen/recht/bvdw_datenschutz_grundverordnung_auszug_2017.pdf

Die neue DSGVO bei artistravel:

<link service datenschutz.html>www.artistravel.eu/service/datenschutz.html