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    Urheberrecht Vol. 2: Gebäude, Sportwagen, Sights

    Einer meiner letzten Beiträge aus dem Januar drehte sich rund um das rechtlich korrekte Fotografieren von Personen. Aber was ist mit Gebäuden, Sehenswürdigkeiten und anderen nicht-menschlichen Motiven? Gibt es auch dort rechtliche Fallen?

    Das zentrale Stichwort dieser Frage lautet: Panoramafreiheit. Diese besagt, dass „bleibende Werke“ an öffentlichen Wegen fotografiert und veröffentlicht werden dürfen. Es gibt jedoch mal wieder Einschränkungen und Sonderfälle.

    Was ist öffentlich und was nicht?

    Wichtig ist: Die Panoramafreiheit deckt nur Außenansichten ab. Frei fotografiert werden darf nur, was von öffentlichen Plätzen aus sichtbar ist. Sie dürfen kein drei Meter hohes Stativ an eine Hecke stellen oder aufs Nachbarhaus klettern. Genauso wenig dürfen Sie in Fenster hineinzoomen. Für Aufnahmen in Gebäuden brauchen Fotografen grundsätzlich eine Genehmigung – auch wenn es sich um ein öffentliches Gebäude wie z.B. einen Bahnhof handelt!

    Was sind „bleibende Werke“?

    Bei der Panoramafreiheit lässt sich „bleibend“ weniger mit „am gleichen Ort bleibend“ als mit „immer sichtbar bleibend“ übersetzen. Natürlich zählen sämtliche statische Gebäude, Denkmäler, Brunnen und so weiter zu den bleibenden Werken. Das Oberlandesgericht Köln entschied jedoch in einem Urteil von 2015 zum Beispiel auch, dass Kreuzfahrtschiffe als „bleibend“ gelten, da diese dauerhaft öffentlich sichtbar sind. Achtung: Nicht bleibend sind hingegen temporäre Kunstinstallationen, auch wenn sie im Zusammenhang mit Gebäuden stehen. Hier ist der Künstler als Urheber geschützt.

    Fall Eiffelturm: Achtung, Urheberrecht!

    Es kann jedoch vorkommen, dass besondere öffentliche Gebäude urheberrechtlich geschützt sind. Bekanntestes Beispiel ist der Eiffelturm, dessen Schutzfrist als Kunstwerk zwar abgelaufen ist, jedoch nicht die Schutzfrist der jüngeren, nächtlichen Lichtinstallation. Zu beachten ist jedoch, dass sich Gesetze zu Urheberrechten in verschiedenen Ländern unterscheiden. Daher ist es ratsam, sich individuell über fragliche (Bau)werke zu informieren. Manchmal reicht es auch bei Veröffentlichung den Urheber, also z.B. den Architekten, namentlich anzugeben.

    Sportwagen & Co.: Sind private Besitztümer geschützt?

    Normalerweise darf der schicke Sportwagen auf der Königsallee genauso wie der Yachthafen bedenkenlos abgelichtet werden. Es kommt darauf an, dass die Besitztümer sich an öffentlichen Orten befinden und auch von solchen aus fotografiert werden können. Mehr Vorsicht ist geboten bei Bildern mit Markenprodukten, Namensschildern, Logos oder urheberrechtlich geschützten Gegenständen. Als fotografisches Beiwerk sind diese unbedenklich, als zentrales Element sind sie jedoch nicht immer ohne Weiteres zulässig.

    Insgesamt ist es mit dem Urheberrecht bei nicht-menschlichen Motiven also gar nicht so kompliziert, wenn man diese Hinweise im Hinterkopf behält. Und wer sich dann bei seinem Motiv trotzdem noch unsicher ist, sollte sich am besten gezielt über seinen Spezialfall informieren.

    In dem Sinne: Panorama, ich komme!

    Jana

     

    Hinweis: Dieser Beitrag beruht auf grundlegender Recherche der aktuellen Gesetzgebung, stellt jedoch keine gültige Rechtsberatung dar. In unklaren Fällen empfiehlt sich eine zusätzliche Beratung.