Aufgepasst: Datenschutz!
Seit der neuen DSGVO sind die Vorschriften zu Fotos von Personen noch einmal strenger geworden. Sie sollten daher aufpassen, dass Ihre Fotografie die Rechte der abgebildeten Personen nicht verletzt. Hier eine kleine Übersicht zur Rechtslage:
Datenschutz für private Fotografen:
Durch die sogenannte „Haushaltsausnahme" sind persönliche Fotografien ausgenommen. Nach wie vor muss sich jedoch an das Kunsturhebergesetz (KUG) gehalten werden, z.B. beim Posten auf Facebook. Dieses besagt, dass Fotos von Personen nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen, außer eine Person tritt nur als „Beiwerk" auf, hat Prominenten-Status, ist Teilnehmer einer Großveranstaltung etc. .
Datenschutz für die Presse:
Eine weitere Ausnahme bilden journalistische Fotografien, denn die Presse hat das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit und arbeitet daher unter dem sogenannten „Medienprivileg", durch das die meisten Datenschutzvorgaben aufgelöst werden. Trotzdem muss sich auch die Presse an einige Vorgaben der KUG halten, die das Fotografieren in bestimmten privaten Situationen verbietet.
Datenschutz fürs Ehrenamt (Vereinsarbeit etc.):
Der Datenschutz in ehrenamtlichen Zusammenhängen wie Vereinen ist etwas unklarer. Grundsätzlich wird hier nach Interessenabwägung beurteilt. Der Verein möchte über seine Aktivitäten informieren und dies beeinträchtigt im Normalfall - um beim Beispiel zu bleiben - weder Fußballspieler noch Zuschauer. In kritischen Fällen empfiehlt es sich trotzdem, eine Einwilligung der abgebildeten Personen einzuholen.
Datenschutz für gewerbliche Fotografen:
Gewebliche Fotografen dürfen Personen nach wie vor bedenkenlos fotografieren, wenn ein entlohnender Vertrag mit der abgebildeten Person geschlossen wurde. Anders sieht es aus, wenn der Vertrag nur mit einem Veranstalter geschlossen wurde. Im Zweifelsfall findet eine Interessenabwägung statt.
Datenschutz für Künstler:
Hier liegt das größte Problem, denn die Lage für künstlerische Fotografien ist (noch) nicht eindeutig geregelt. Es ist jedoch zu erwarten, dass künstlerische Fotos von der DSGVO weitestgehend ausgenommen sein werden und Künstler sich weiterhin am KUG orientieren können.
Eine ausführliche Version dieses Artikels finden Sie in unserem Foto-Blog!
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